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Im Falle von Einigkeit zu sämtlichen Folgesachen der Scheidung, bzw. im Falle von außergerichtlicher Einigungsbereitschaft, können Verfahrenskosten gespart werden. In diesem Fall lässt sich nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten und die andere Partei verzichtet auf die anwaltliche Vertretung. Die Verfahrenskosten können dann geteilt werden oder entsprechend der Einkommensverhältnisse gequotelt werden. In einigen wenigen Fällen ist neben der Scheidung nichts weiter zu regeln. In diesen Fällen ist die Verfahrensführung mit nur einem Anwalt besonders einfach. Bitte sprechen Sie mich an.